Sind die eingesetzten Gewinnspielautomaten nicht zulassungsfähig, ist der Anwendungsbereich des § 284 StGB eröffnet1. Allerdings muss es sich bei den Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handeln.
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Sind die eingesetzten Gewinnspielautomaten nicht zulassungsfähig, ist der Anwendungsbereich des § 284 StGB eröffnet1. Allerdings muss es sich bei den Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handeln.
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